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Satzung Des Bienenzuchtvereins München e. V.
§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins und seine Aufgaben
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern in gemeinnütziger Weise auch im Interesse des Allgemeinheit zur Erhaltung der Fauna (Naturschutz) und zur Sicherung der Erträge in der Forst- und Landwirtschaft. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Sicherung der für die gesamte Bevölkerung lebenswichtigen Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen, deren Ertrag und Erhaltung vom Bienenflug abhängig ist.
Zweck des Vereins ist weiter:
Im Interesse der Förderung der Bienenzucht und der Erreichung der Vereinszwecke zum Besten der Gesamtbevölkerung wird bestimmt:
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Der Aufnahmeantrag ist beim Schriftführer unter Benutzung des vorgeschriebenen Formblattes zu stellen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Dieser hat sich bei Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die Mitgliedsrechte selbständig ausüben darf oder ob jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist. Eine Person, die sich um den Verein oder die Bienenzucht besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung dem Landesverband zur Ernennung als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender vorgeschlagen werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Nach Annahme des Aufnahmeantrages und Bestätigung durch die Vorstandschaft beginnen erst die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Dem Mitglied wird die Aufnahme in den Verein durch den Vorstand mitgeteilt. Der Jahresbeitrag ist vom Mitglied nach Bekanntgabe der Aufnahme an den Verein sofort zu entrichten. Jedes Mitglied hat Stimme bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung ist nicht möglich. Gastmitglieder haben nur bei vereinsinternen Abstimmungen ein Stimmrecht.
Rechte des Mitgliedes:
a) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. b) Anträge zu stellen. c) Schulungen, Versammlungen und an anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. d) Alle Einrichtungen des Vereins zu benützen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) Den Passus aus dem Gründungsprotokoll genau zu beachten: „Doppelmitgliedschaft in einem örtlichen Imkerverein (Stadt München) ist nicht zulässig“. Bei Nichtbeachtung erfolgt sofortiger Ausschluß mit Verlust aller Rechte und Ansprüche an den Verein. Ein Einspruch ist nicht möglich. b) Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende Januar des Geschäftsjahres zu entrichten. c) Gegenstände und Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln. Vorsätzliche und fahrlässige Schäden müssen ersetzt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Siehe § 4 Pflicht jedes Mitgliedes unter Buchstabe a). b) Durch eine schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes, welche an den Vereinsvorsitzenden zu richten ist. c) Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach einmaliger ergebnisloser Aufforderung. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der 2. Mahnung. d) Durch Ausschluß auf Antrag kann ausgeschlossen werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des Vereins verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegen arbeitet. Der Antrag auf Ausschluß wird nach Beratung durch die Vorstandschaft gestellt. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Rechtfertigung zu geben, mit einer Frist von 5 Wochen. Der Ausschluß wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein. e) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Aufbau des Vereins
Der Verein hat folgende Organe: a) den Vorstand des Vereins b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereins besteh aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassier
Nach Bedarf und auf Antrag können verschiedene Stadtgruppen gegründet werden, die vom Vorstand genehmigt werden müssen. Die Leiter dieser Stadtgruppen sind stimmberechtigt in der erweiterten Vorstandschaft und sind alle 2 Jahre neu zu wählen. Die Mitgliederversammlung ist das tragende Organ des Vereins.
§ 7 Erfüllung der Vereinsaufgaben
1. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein. Sie sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins, berufen die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen schriftlich ein und leiten diese. 2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden. 3. Der Schriftführer sendet die Rundschreiben an die Mitglieder und hat eine Mitgliederliste bzw. Mitgliederkartei zu führen. 4. Der Kassier muß die Kassengeschäfte besorgen, darüber Buch führen, Zahlungen nach Anordnung und Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden zu leisten und nach Ablauf des Geschäftsjahres den Abschluß zu erstellen. 5.
Der 1. Vorstand kann bis zu DM 300,-- ohne Genehmigung der
Vorstandschaft verfügen. § 8 Versammlungen
Alljährlich ist im Januar die Jahreshauptversammlung. Ihr obliegt:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes. 2. Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers. 3. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers. 4. Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode. 5. Über diese in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Wir schließen uns der Wahlperiode des Landesverbandes an (4 Jahre).
§ 9 Wahlen
Vereinswahlen finden alle 4 Jahre statt. Die Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Die Wahl ist für die Dauer von 4 Jahren. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann durch Akklamation gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit bekommt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang nötig. Es sind auch 2 Rechnungsprüfer zu wählen, die vor der Jahreshauptversammlung die Bücher und Belege prüfen. Sie müssen stets gemeinsam tätig werden. Sie geben auch gemeinsam des Ergebnis ihrer Prüfung bekannt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinen Vorstandsgremien angehören.
§ 10
Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn bei der eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mehr als ¾ der Mitglieder dafür stimmen. Vereinigt sich ein örtlicher Verein mit einem anderen, so fällt das vorhandene Vermögen dem anschließenden Verein zu.
München, den 20. September 1982
D E N N E R L E I N Karl G R Ü N W A L D Georg H Ö L Z L Winfried K O H L H U B E R Gerhard M Ü L L E R Leo P E R N P E I N T N E R Hermine P E R N P E I N T N E R Karl S Ö L L N E R Engelbert
Eingetragen im Vereins-Register unter Aktenzeichen: VR 10538 am 19. Nov. 1982 München, den 19. Nov. 1982 Amtsgericht München, Registergericht
(Unterschrift) Rechtspfleger
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